Gabler Wirtschaftslexikon - für Ihre Suche nach "Gewalt"

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Befehlsgewalt
veraltet für Weisungsbefugnis.
 
Gewalt
1. Allgemein: Anwendung physischer Kraft gegen Personen oder Sachen; oft Unrechtstatbestand; eindeutige Definition umstritten.––2. Im Sinn von Staats-Gewalt: Ausdruck –(1) des allg. Staat-Untertanen-Verhältnisses; –(2) von bes. Gewaltverhältnissen (Sonderstatusverhältnisse), in denen sich z.B. die ...
 
Gewaltenteilung
rechtsstaatlicher Grundsatz, demzufolge die Staatsgewalt von drei voneinander getrennten Trägern der Staatsgewalt (Legislative oder Gesetzgebung, Exekutive oder Verwaltung und Judikative oder Rechtsprechung) ausgeübt wird (Art. 20 II und III GG).––Vgl. auch Rechtsstaatlichkeit.
 
Gewaltschutzgesetz
1. Begriff: Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung bei Trennung vom 11.12.2001 (BGBl. I 3513).––2. Rechtsfolgen: Im Fall vorsätzlicher Gewalt, Drohung mit Gewalt, Hausfriedensbruch oder unzumutbarer ...
 
höhere Gewalt
1. Gefährdungshaftung: Ein von außen kommendes, unvorhersehbares und außergewöhnliches Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet werden kann (z.B. Blitzschlag). Der Schuldner haftet regelmäßig nicht für höhere Gewalt.––2. Bei Fristversäumnis ist höhere Gewalt als Entschuldigungsgrund ...
 
intermediäre Finanzgewalt
Begriff für Parafisci, geprägt von F.K. Mann und W. Herrmann.
 
Parafisci
Nebenfisci, intermediäre Finanzgewalten; in der Güterversorgung der Bürger intermediärer Bereich zwischen privatem (Individualgüter, Marktprozess) und öffentlichem Bereich (öffentliches Gut, Prozess der politischen Abstimmung).––1. Merkmale: a) Begriffsmerkmale: Rechtlich oft in der Form der ...
 
Schlüsselgewalt
Begriff des Familienrechts für das Recht beider Ehegatten, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen und ihn damit zu vertreten. Durch das Handeln eines Ehegatten werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei ...
 
Staatsgewalt
die dem Staat zustehenden Hoheitsbefugnisse.––Vgl. auch Gewaltenteilung.
 
Widerstand gegen die Staatsgewalt
Widerstand gegen in rechtmäßiger Amtsausübung vollstreckende Amtsträger oder Hilfspersonen durch Gewalt, Bedrohung mit Gewalt oder tätlichen Angriff kann als Vergehen nach § 113 StGB bestraft werden.––Strafe: Freiheitsstrafe bis zwei Jahre oder Geldstrafe.
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