Gabler Wirtschaftslexikon - für Ihre Suche nach "Jugend"

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Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM)
Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ); Sitz in Bonn. Errichtet durch das Jugendschutzgesetz vom 23.7.2002 (BGBl. I 2730) m.spät.Änd.––Aufgaben: Führung der Liste der jugendgefährdenden Medien. Entscheidung erfolgt auf Antrag ...
 
Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
zwingend für solche Unternehmen vorgeschrieben, in denen mehrere Jugend- und Auszubildendenvertretungen bestehen (§ 72 BetrVG). In der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung entsendet grundsätzlich jede Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Mitglied; durch Tarifvertrag oder ...
 
Jugend- und Auszubildendenversammlung
kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung vor oder nach jeder Betriebsversammlung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat einberufen. Die Leitung der Jugend- und Auszubildendenversammlung obliegt dem Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 71 BetrVG).
 
Jugend- und Auszubildendenvertretung
im BetrVG vorgesehene Interessenvertretung für Jugendliche und Auszubildende. Sie ist für alle Betriebe zu wählen, die entweder mind. fünf Jugendliche unter 18 Jahren oder Auszubildende unter 25 Jahren beschäftigen (§§ 60 ff. BetrVG). Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll den zum Betriebsrat ...
 
Jugendarbeit
Jugendhilfe, Sicherung der Familie und von Kindern.
 
Jugendarbeitsschutz
Arbeitsschutz für Kinder und Jugendliche. I. Gesetzliche Grundlage: Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12.4.1976 (BGBl. I 965) m.spät.Änd. und Kinderarbeitsschutzverordnung vom 23.6.1998 (BGBl. I 1508). II. Geltungsbereich: Das Gesetz gilt –(1) für die Beschäftigung von Kindern und ohne Rücksicht auf die ...
 
 
Jugendhilfe
Bezeichnung für die Gesamtheit der Leistungen, die Jugendlichen zur Erziehung, Bildung und Entwicklung gewährt werden.––1. Gesetzliche Grundlage: Jugendhilfe ist geregelt im Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - i.d.F. vom 14.12.2006 (BGBl I 3134) m.spät.Änd. Mit diesem ...
 
Jugendliche
Personen von 14 bis noch nicht 18 Jahren, (§ 7 Nr. 2 SGB VIII, § 1 I Nr. 2 JuSchG). Die gesetzliche Einordnung ist für eine Reihe von Lebenssachverhalten bedeutsam (Jugendarbeitsschutz, Jugendschutz, Jugendstrafrecht, Lebensalter).
 
Jugendschutz
Während der Jugendarbeitsschutz Regelungen über die Zulässigkeit der Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen trifft und bei der Jugendhilfe die Förderung und Fürsorge im Vordergrund stehen, dient der Jugendschutz der Abwehr von Gefahren und Gefährdungen für das körperliche, geistige oder ...
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